Erbschaft und Nachlass in Schweden

In Schweden gibt es zwar seit 2005 keine Erbschaftssteuer mehr, im Zusammenhang mit Nachlässen gilt jedoch das deutsche Erbrecht, wenn der Verstorbene deutscher Staatsangehöriger war. 

Das schwedische Zentralamt für Finanzwesen lässt ausländisches Erbrecht zu, wenn die/der Verstorbene einen Wohnsitz in Schweden hatte und über eine ausländische Staatsbürgerschaft verfügte (mit Ausnahme der Staatsbürger nordeuropäischer Staaten).

Wenn der Verstorbene deutscher Staatsangehöriger war und einen Besitz in Schweden hinterlassen hat, verlangt das schwedische Gesetz die Abtretung des Besitzes zur Verwaltung durch einen Nachlasspfleger. Der Antrag auf Einsetzung eines Nachlasspflegers ist an das Stockholmer Amtsgericht (Stockholms tingsrätt) zu richten:

STOCKHOLMS TINGSRÄTT
Avdelning 3, S-104 20 Stockholm, Schweden

Tel.: +46-(0)8-657 50 00

In Schweden ist der Nachlass (dödsbo) eine juristische Person und unterscheidet sich damit vom deutschen Recht, gemäß welchem der Nachlass direkt in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen übergeht. In Schweden ist der vom Stockholmer Amtsgericht eingesetzte Nachlasspfleger (boutredningsman) dafür verantwortlich, dass ein Nachlassverzeichnis (bouppteckning) aufgestellt und beim schwedischen Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) eingereicht wird. Informationen darüber, welche Lokalbehörde für die Registererfassung des Nachlassverzeichnisses zuständig ist, bekommst Du auf der Website des schwedischen Zentralamt für Finanzwesen www.skatteverket.se.

Besaß die verstorbene Person ein Grundstück, entscheidet der Platz des Grundstücks darüber, welcher Behörde es obliegt, den Nachlass zu registrieren. Auf der Website des schwedischen Zentralamt für Finanzwesen kannst Du (HIER) den Ort des Grundstücks angeben, und bekommst dann Informationen darüber mit welcher Lokalbehörde Du Dich in Verbindung setzen musst.

Schwedisches Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket)
Tel. (bei Anruf aus Deutschland): +46-270-734 98
Tel. (bei Anruf innerhalb Schwedens): 0771-567 567
Website: www.skatteverket.se

Nachlassverzeichnis

Das Nachlassverzeichnis muss innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Beschlusses des Gerichts über die Einsetzung des Nachlasspflegers angefertigt und einen Monat danach, d. h. insgesamt vier Monate nach dem Beschlusstag, eingereicht werden. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb der Dreimonatsfrist eine Fristverlängerung für die Anfertigung des Nachlassverzeichnisses zu beantragen. Das Nachlassverzeichnis muss danach gemäß den formellen Richtlinien in Kapitel 20 des Erbgesetzbuches (ärvdabalken) angefertigt werden, d. h. Angabe der Nachlassteilhaber, Ladungen usw.

Die genannten Bestimmungen beziehen sich auf den zivilrechtlichen Teil der Verpflichtung, den Nachlass usw. anzuzeigen. Die steuerrechtliche Verpflichtung, die früher im schwedischen Gesetz (1941:416) über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (AGL) geregelt war, ist seit Januar 2005 nicht mehr gültig. Für Personen, die nach dem 1. Januar 2005 verstorben sind, ist deshalb keine schwedische Erbschaftssteuer mehr zu zahlen. Gemäß § 1 des Gesetzes über internationale Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit Nachlässen gilt jedoch das deutsche Erbrecht, wenn der Verstorbene deutscher Staatsangehöriger war.

Das vom Finanzamt registrierte Nachlassverzeichnis kann dann u. a. als amtliches Dokument bei der Beantragung einer Änderung der Grundbucheintragung beim Grundbuchamt benutzt werden.

Das Finanzamt macht  bei der Erfassung des Nachlassverzeichnisses auf Folgendes aufmerksam:

  • Die Sterbeurkunde und der Erbschein müssen dem Nachlassverzeichnis beigefügt werden.
  • Der vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger kann nicht der Exekutivbeamte sein.
  • Es ist wünschenswert, dass deutschsprachige Unterlagen in schwedischer Übersetzung vorliegen.

Fragen und Antworten

  • Was ist ein Nachlass-Inventarverzeichnis?

    Ein Nachlass-Inventarverzeichnis (bouppteckning) ist eine Aufstellung der Nachlassgegenstände (Aktiva) und Nachlassverbindlichkeiten (Passiva) der/des Verstorbenen.

    War die/der Verstorbene verheiratet, fließen auch die Aktiva und Passiva der/des Hinterbliebenen zum Zeitpunkt des Erbfalls in die Aufstellung ein.

  • Wann ist ein Nachlass-Inventarverzeichnis zu errichten?

    Ein Nachlass-Inventarverzeichnis ist spätestens drei Monate nach dem Erbfall aufzustellen. Das Verzeichnis und eine beglaubigte Kopie sind innerhalb eines Monats nach der Aufstellung an das schwedische Zentralamt für Finanzwesen (Skatteverket) im Heimatort der/des Verstorbenen zu senden oder bei ihm einzureichen.

    Auf Antrag kann das schwedische Zentralamt für Finanzwesen die Frist bei Vorliegen entsprechender Gründe verlängern. Sie tut dies, wenn zu den Nachlassbeteiligten Ausländer zählen oder im Ausland befindliches Vermögen zum Nachlass gehört. Ist der Nachlass unbedeutend, genügt eine schriftliche Nachlassanmeldung bei der Steuerbehörde.

  • Gibt es eine Entsprechung zum deutschen Erbschein?

    In Schweden werden keine Erbscheine ausgestellt. Einem anerkannten, registrierten und abgestempelten schwedischen Nachlass-Inventarverzeichnis kommt als Nachlassdokument jedoch etwa die gleiche Funktion zu wie einem Erbschein in Deutschland.

    Das schwedische Zentralamt für Finanzwesen registriert das Nachlass-Inventarverzeichnis und versieht es mit einem Vermerk. Diese Registrierung und die sich daraus ergebende Feststellung dienen in Schweden als Erbschein.

  • Wie erhalte ich das Formular für das Nachlass-Inventarverzeichnis?

    Das schwedische Zentralamt für Finanzwesen sendet das Formular an die bei der Anmeldung des Todesfalls angegebene Adresse. Dem Formular sind auch ein Informationsblatt und eine Broschüre beigefügt, beide in schwedischer Sprache.

    Möchtest Du das Formular für das Nachlass-Inventarverzeichnis vorab erhalten, wende Dich an die entsprechende Steuerbehörde.
    Das Formular ist bereits mit einem Aktenzeichen und mit Angaben zur Person der/des Verstorbenen versehen. Die Broschüre beinhaltet sowohl allgemeine Informationen als auch Hinweise zum Ausfüllen des Formulars. Die Errichtung eines Nachlass-Inventarverzeichnisses kann jedoch auch ohne Formular erfolgen.

  • Wann kann ein Nachlass-Inventarverzeichnis durch eine Nachlassanmeldung (dödsboanmälan) ersetzt werden?

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Nachlassanmeldung der Sozialbehörde ein Inventarverzeichnis ersetzen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Nachlass kein Grundstück oder Erbbaurecht beinhaltet und wenn die Aktiva lediglich ausreichen, um die Bestattungskosten und andere Ausgaben im Zusammenhang mit dem Todesfall zu decken. In solchen Fällen wende Dich an die zuständige Sozialbehörde der Gemeinde, in der die/der Verstorbene wohnhaft war.

  • Wer errichtet das Nachlass-Inventarverzeichnis?

    Das Nachlass-Inventarverzeichnis ist von zwei Amtspersonen (förrättningsmän) zu errichten, die bestätigen, dass der Wert des Nachlasses korrekt festgestellt wurde. Die Person, die die Eigentumsverhältnisse der/des Verstorbenen am besten kennt (bouppgivare), macht dazu entsprechende Angaben. Dabei kann es sich z. B. um die hinterbliebene Ehegattin/den hinterbliebenen Ehegatten handeln, auf Wunsch kann aber auch ein Anwalt oder ein Bestattungsunternehmen mit der Aufstellung des Nachlass-Inventarverzeichnisses beauftragt werden.

  • Wohin sende ich das Nachlass-Inventarverzeichnis?

    Das Inventarverzeichnis ist spätestens einen Monat nach seiner Aufstellung an das schwedische Zentralamt für Finanzwesen in der Region zu schicken, in der die verstorbene Person am 1. November des Jahres vor ihrem Ableben beim Einwohnermeldeamt gemeldet war.

  • Gibt es in Schweden eine Erbschaftssteuer?

    In Schweden wurde die Erbschaftssteuer am 17. Dezember 2004 abgeschafft. An der Pflicht der Erstellung eines Nachlass-Inventarverzeichnisses ändert dies allerdings nichts.

 

Diese Informationen (Stand November 2006, in 2010 unverändert gültig) sind unverbindlich und ohne Gewähr, sie stellen keine Rechtsberatung dar und können sich jederzeit und unangekündigt ändern. Informiere Dich immer bei einem Juristen oder den Behörden bevor Du wichtige Entscheidungen triffst.

Weitere Informationen zu Erbschaft un nachlass in Schweden bekommst Du bei der Schwedischen Botschaft Berlin und beim Schwedischen Zentralamt für Finanzwesen (skatteverket).